MUNICH, June 23, 2026 /PRNewswire/ -- Sungrow, the globally leading PV inverter and energy storage system (ESS) provider, unveiled PowerHarbor, its brand-new all-in-one residential ESS, at Intersolar Europe 2026. The system offers flexible 10–30 kW power ratings and 6–10 kWh battery module options, with storage expandable up to 120 kWh.
Beyond a conventional all-in-one system, PowerHarbor sets a new benchmark in residential energy with three industry-first innovations that redefine flexibility, intelligence, and reliability for residential energy systems:
Boost Your Solar Savings & Maximize Self-Consumption
Plug-and-Play, 6–120 kWh Capacity on Demand
PowerHarbor's modular, plug-and-play architecture simplifies both installation and future expansion. Each battery module is built on industry-leading 314 Ah large-format cells. The industry's highest-power module-level DC-DC conversion lets homeowners freely mix 6–10 kWh modules for a wider range of capacity combinations and pair new units with existing ones, so capacity can scale with demand without replacing batteries that still hold value.
It can also be deployed as separate inverter and battery units and is compatible with Sungrow's existing SHT and SHRS inverter series, enabling more flexible system deployment and expansion.
Forecast-Based Energy Management, Integrated Backup Hardware
Protection for the System, Energy Data, and the Home
Serving more than three million households worldwide, Sungrow leverages its global experience to deliver ever more advanced residential energy solutions. Looking ahead, the company remains committed to empowering homeowners to achieve true energy independence with greater value, flexibility, intelligence, and reliability.
* PowerHarbor early access is now open. Visit Sungrow at Booth B3.310, Intersolar Europe 2026, to experience its innovations firsthand.
Sungrow
Ava Liu
liuke4@sungrowpower.com
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Das GZO Spital Wetzikon erhält für seine Sanierungsbemühungen mehr Zeit: Das zuständige Nachlassgericht hat die definitive Nachlassstundung letztmals um sechs Monate bis zum 19. Dezember 2026 verlängert. Damit reagiert das Gericht auf ein Übernahmeangebot, das dem Spital Ende März zugegangen ist und derzeit vertieft geprüft wird. Die Sachwalter hatten die Fristverlängerung beantragt, um die laufenden Verhandlungen mit einer nicht namentlich genannten Interessentin fortführen zu können.
Das Kaufangebot ist an mehrere Bedingungen geknüpft. Zentral ist laut Mitteilungen von Spital und Sachwaltern die gesicherte Übertragung beziehungsweise Neuerteilung der kantonalen Leistungsaufträge an eine neue Betreiberin. Erst wenn diese und weitere Bedingungen erfüllt sind, kann ein Verkauf zustande kommen. In diesem Fall rechnen die Sachwalter damit, den Gläubigern einen angepassten Nachlassvertrag mit potenziell besseren Konditionen vorlegen zu können. Die ursprünglich für Mitte Mai geplante Gläubigerversammlung war deshalb bereits im April verschoben worden.
Nach Angaben des Sachwalters sind die Voraussetzungen für die definitive Nachlassstundung weiterhin gegeben. Der laufende Spitalbetrieb gilt als stabil, die während der Nachlassstundung neu eingegangenen Verbindlichkeiten kann das GZO den Angaben zufolge aus dem operativen Geschäft bedienen. Bis zum Ende der nun verlängerten Frist soll der Betrieb in Wetzikon regulär weitergeführt werden. GZO und Sachwalter stehen nach eigenen Aussagen in engem Kontakt mit der Interessentin und wollen über das weitere Verfahren und einen neuen Termin für die Gläubigerversammlung informieren, sobald der Stand der Verhandlungen dies zulässt.
Das Spital Wetzikon befindet sich seit bald zwei Jahren in einer existenziellen finanziellen Krise. Auslöser ist vor allem eine Anleihe über 170 Millionen Franken, die im Juni 2024 hätte zurückgezahlt werden müssen. Da die Mittel dafür fehlten, wurde das Nachlassverfahren eingeleitet. Mit der nun gewährten letzten Verlängerung der Nachlassstundung bleibt dem GZO ein begrenztes Zeitfenster, um den Verkauf abzuschliessen und eine für Gläubiger tragfähige Lösung zu finden. Eine weitere Erstreckung der Frist ist rechtlich nicht vorgesehen.