ZPMC feiert Kiellegungszeremonie für das zweite LDA-Versorgungsschiff

10.08.2026

SHANGHAI, 10. August 2026 /PRNewswire/ -- Shanghai Zhenhua Heavy Industries (ZPMC) hat die Kiellegungszeremonie für das zweite Service-Operationsschiff (SOV) abgehalten, das das Unternehmen für den französischen Offshore-Windparkbetreiber LD Armateurs (LDA) baut.

Das Schiff ist das zweite einer Serie von drei Schwesterschiffen, die ZPMC in Zusammenarbeit mit LDA baut. Das Schiff ist 90 Meter lang, 19,6 Meter breit und 7,3 Meter tief. Es ist für den Einsatz unter rauen Seebedingungen ausgelegt und erfüllt die Anforderungen für uneingeschränkte Fahrtrichtungen. Es bietet Platz für bis zu 96 Techniker und Hilfspersonal bei Einsätzen von mehr als 30 Tagen ohne Nachschub.

Das Schiff verfügt über einen dieselelektrischen Hybridantrieb mit Lithium-Batterien. Das System passt die Leistungsabgabe intelligent an die Betriebslasten an und senkt so sowohl den Kraftstoffverbrauch als auch die CO₂-Emissionen – ganz im Einklang mit den globalen Trends zur Dekarbonisierung im Bereich „ ". Die SOV ist mit einem dynamischen Positionierungssystem vom Typ DP2, einer teleskopierbaren, bewegungsausgleichenden Gangway und einem 3D-bewegungsausgleichenden Kran ausgestattet, wodurch der sichere Transfer von Personal und Ausrüstung auch unter schwierigen Seebedingungen gewährleistet ist. Die Unterkunft wurde nach den Standards für schwimmende Hotels konzipiert und bietet komfortable Wohn- und Arbeitsbereiche, die das Wohlbefinden der Besatzung während längerer Offshore-Einsätze fördern und gleichzeitig die allgemeine betriebliche Effizienz steigern.

Nach der Auslieferung wird das Schiff im Offshore-Windpark „Nordlicht" im deutschen Teil der Nordsee eingesetzt, wo es langfristige Betriebs- und Wartungsarbeiten, einschließlich des Austauschs von Ersatzteilen, durchführen und so den zuverlässigen Betrieb der europäischen Offshore-Windindustrie unterstützen wird.

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Finanzkrise in Wetzikon: Gericht gewährt GZO ein halbes Jahr Aufschub

15.06.2026

Das GZO Spital Wetzikon erhält für seine Sanierungsbemühungen mehr Zeit: Das zuständige Nachlassgericht hat die definitive Nachlassstundung letztmals um sechs Monate bis zum 19. Dezember 2026 verlängert. Damit reagiert das Gericht auf ein Übernahmeangebot, das dem Spital Ende März zugegangen ist und derzeit vertieft geprüft wird. Die Sachwalter hatten die Fristverlängerung beantragt, um die laufenden Verhandlungen mit einer nicht namentlich genannten Interessentin fortführen zu können.

Das Kaufangebot ist an mehrere Bedingungen geknüpft. Zentral ist laut Mitteilungen von Spital und Sachwaltern die gesicherte Übertragung beziehungsweise Neuerteilung der kantonalen Leistungsaufträge an eine neue Betreiberin. Erst wenn diese und weitere Bedingungen erfüllt sind, kann ein Verkauf zustande kommen. In diesem Fall rechnen die Sachwalter damit, den Gläubigern einen angepassten Nachlassvertrag mit potenziell besseren Konditionen vorlegen zu können. Die ursprünglich für Mitte Mai geplante Gläubigerversammlung war deshalb bereits im April verschoben worden.

Nach Angaben des Sachwalters sind die Voraussetzungen für die definitive Nachlassstundung weiterhin gegeben. Der laufende Spitalbetrieb gilt als stabil, die während der Nachlassstundung neu eingegangenen Verbindlichkeiten kann das GZO den Angaben zufolge aus dem operativen Geschäft bedienen. Bis zum Ende der nun verlängerten Frist soll der Betrieb in Wetzikon regulär weitergeführt werden. GZO und Sachwalter stehen nach eigenen Aussagen in engem Kontakt mit der Interessentin und wollen über das weitere Verfahren und einen neuen Termin für die Gläubigerversammlung informieren, sobald der Stand der Verhandlungen dies zulässt.

Das Spital Wetzikon befindet sich seit bald zwei Jahren in einer existenziellen finanziellen Krise. Auslöser ist vor allem eine Anleihe über 170 Millionen Franken, die im Juni 2024 hätte zurückgezahlt werden müssen. Da die Mittel dafür fehlten, wurde das Nachlassverfahren eingeleitet. Mit der nun gewährten letzten Verlängerung der Nachlassstundung bleibt dem GZO ein begrenztes Zeitfenster, um den Verkauf abzuschliessen und eine für Gläubiger tragfähige Lösung zu finden. Eine weitere Erstreckung der Frist ist rechtlich nicht vorgesehen.