
Das Berliner Verwaltungsgericht hat eine Klage auf Herausgabe möglicher Stasi-Unterlagen über die frühere Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) abgewiesen. Ein genereller Anspruch auf Einsicht in Stasi-Akten zu beliebigen Zwecken bestehe nach dem Stasi-Unterlagengesetz nicht, teilte eine Gerichtssprecherin mit. Damit bleibt der Versuch, Merkels Akten offenzulegen, vorerst ohne Erfolg.
Die Richter verwiesen auf die im Stasi-Unterlagengesetz verankerten, engen Voraussetzungen für die Herausgabe. Demnach ist ein Zugang insbesondere dann möglich, wenn die betroffene Person als Begünstigte des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) eingestuft werden kann oder zum Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen eine Person der Zeitgeschichte war. "Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt", erklärte die Sprecherin. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte, dass Merkel Begünstigte des MfS gewesen sei; zudem sei sie vor 1990 rechtlich nicht als Person der Zeitgeschichte einzuordnen.
Geklagt hatte der frühere FDP-Politiker Marcel Luthe. Er war Mitglied der Berliner Liberalen und saß von 2016 bis 2021 im Abgeordnetenhaus. 2020 verließ er die FDP, bei der Abgeordnetenhauswahl 2021 trat er in der Hauptstadt für die Freien Wähler an. Mit seiner Klage wollte Luthe die Herausgabe der Unterlagen durch die zuständige Behörde gerichtlich erzwingen.
Die Entscheidung unterstreicht die restriktive Praxis beim Umgang mit Stasi-Unterlagen prominenter Personen. Das Gericht stellte klar, dass auch eine langjährige Spitzenfunktion in der Bundespolitik allein keinen automatischen Anspruch Dritter auf Akteneinsicht begründet, wenn die gesetzlichen Kriterien für eine Herausgabe nicht erfüllt sind.

Die Schweizer Großbank UBS steht vor einem deutlich strengeren Kapitalregime. Der Bundesrat will Mitte April eine Verschärfung der Eigenmittelverordnung für systemrelevante Institute beschließen und damit die Anforderungen an die „Too-big-to-fail“-Banken erhöhen. Grundlage sind Vorschläge aus dem Vernehmlassungsverfahren, die vorsehen, dass bestimmte Bilanzposten künftig nicht mehr als hartes Eigenkapital angerechnet werden dürfen. Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems zu stärken und potenzielle Risiken besser abzufedern.
Kern der geplanten Verordnungsänderung ist, dass systemrelevante Schweizer Finanzinstitute ihre Banken-Software sowie latente Steueransprüche (Deferred Tax Assets, DTA) nicht mehr zum Eigenkapital zählen dürfen. Die revidierte Eigenmittelverordnung soll laut den vorliegenden Plänen Anfang 2027 in Kraft treten. Für UBS könnten sich daraus nach eigenen Berechnungen Milliardenbelastungen ergeben, da die Bank ihre Kapitalbasis an die neuen Vorgaben anpassen müsste.
UBS hatte sich bereits im vergangenen Herbst vehement gegen die Pläne gestellt und die Vorschläge als „unverhältnismäßig“ kritisiert. Die Bank verweist darauf, dass ihre Software einen klaren wirtschaftlichen Wert darstelle. Zudem betont UBS, ein vollständiger Abzug latenter Steueransprüche vom Eigenkapital werde in keinem anderen Land angewandt und führe zu einer spürbaren Benachteiligung gegenüber der internationalen Konkurrenz. Nach Darstellung der Großbank würden sämtliche geplanten Verschärfungen ein zusätzliches Eigenkapitalerfordernis im Umfang von rund 26 Milliarden US-Dollar nach sich ziehen.
Trotz der Einwände scheint Finanzministerin Karin Keller-Sutter im Bundesrat eine breite Unterstützung zu haben. Laut Medienberichten tragen neben den beiden SP-Bundesrätinnen und -Bundesräten Elisabeth Baume-Schneider und Beat Jans auch Außenminister Ignazio Cassis (FDP) sowie Mitte-Vertreter Martin Pfister den Kurs mit. Zudem könnten demnach auch die beiden SVP-Bundesräte Albert Rösti und Guy Parmelin die Verschärfungen unterstützen. Parallel zur Verordnung plant die Regierung, dem Parlament eine Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes zu unterbreiten. Zentraler Punkt dieser Vorlage ist die vollständige Kapitalunterlegung der ausländischen Tochtergesellschaften der Großbank, gegen die sich UBS ebenfalls gestellt hat. Anders als die Eigenmittelverordnung, die der Bundesrat im Alleingang erlassen kann, unterliegt die Gesetzesrevision der parlamentarischen Beratung und kann im politischen Prozess noch angepasst werden.